(1) Die Städtische Fachoberschule für Gestaltung ist eine Fachoberschule im Sinne des Art. 16 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
(2) Aufgabe der Schule ist es, den Schülerinnen/Schülern eine allgemeine, fachtheoretische Bildung zu vermitteln und nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zu verleihen.
(3) Die Schule führt die Ausbildungsrichtung Gestaltung.