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Zitierfest

MucFachoberschulSGestaltung · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Fachoberschule für Gestaltung

§ 4 MucFachoberschulSGestaltung – Warteliste

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2017.

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen. Eine Bewerberin/ein Bewerber wird von der Liste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage der Schule ihre/seine Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 26 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO, erhält den frei gewordenen Platz die Bewerberin/der Bewerber, die/der in der Reihenfolge der Warteliste jeweils an nächster Stelle steht.

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„Was regelt § 4 MucFachoberschulSGestaltung? Zitiere den Wortlaut.“

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