(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen. Eine Bewerberin/ein Bewerber wird von der Liste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage der Schule ihre/seine Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 26 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO, erhält den frei gewordenen Platz die Bewerberin/der Bewerber, die/der in der Reihenfolge der Warteliste jeweils an nächster Stelle steht.