(1) Der Beirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der Vorsitz kann auch auf maximal zwei Mitglieder aufgeteilt werden. Näheres zur Aufgabenverteilung regelt in diesen Fällen die Geschäftsordnung des Beirats. Vorsitzende werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Eine gewählte Vorsitzende/ein gewählter Vorsitzender kann die Übernahme des Amtes ablehnen oder es niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich.
(3) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Fachbeirats.