(1) Aus den Noten des fachtheoretischen und fachpraktischen Bereiches im Zeugnis über die berufliche Vorbildung wird eine Durchschnittsnote (Teiler 2) errechnet.
(2) Wird die berufliche Vorbildung durch das Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule für Hauswirtschaft oder einer gleichwertigen schulischen Ausbildung nachgewiesen, wird zunächst aus den Fächern des fachtheoretischen Bereiches Hauswirtschaft und den Fächern des fachpraktischen Bereiches der Hauswirtschaft je eine Durchschnittsnote gebildet.
(3) Wird die berufliche Vorbildung durch einen Gehilfenbrief nachgewiesen, wird die Durchschnittsnote aus den dort aufgeführten Noten über den fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich gebildet. Enthält der Gehilfenbrief nur eine Note, gilt diese Note als Durchschnittsnote.
(4) Für einen berufsnahen Abschluss über den nach den Ergänzenden Bestimmungen zur ASchO für die Fachakademie für Hauswirtschaft vorgeschriebenen Berufsabschluss hinaus wird ein Bonus von 0,6 gewährt. Für höchstens zwei Jahre einer nachgewiesenen berufsnahen Tätigkeit über das nach den Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Fachakademie für Hauswirtschaft vorgeschriebene Praktikum hinaus wird ein Bonus von 0,2 pro Jahr gewährt. Der Bonus kann nur entweder für einen berufsnahen Abschluss oder für eine berufsnahe Tätigkeit gewährt werden. Als berufsnah gilt ein Berufsabschluss in einem der Hauswirtschaft verwandten Berufe gemäß Anlage 1 zu Nr. 6.2.1.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Fachakademie für Hauswirtschaft. Als berufsnah gilt eine Tätigkeit in hauswirtschaftlichen Großbetrieben. Im Zweifel entscheidet hierüber die Schulleitung.
(5) Aus der Durchschnittsnote gemäß Abs. 1, 2 und 3 und aus dem Bonus gemäß Abs. 4 wird eine endgültige Durchschnittsnote gebildet.
(6) In der Reihenfolge der gemäß Abs. 5 gebildeten Durchschnittsnote wird dem Bewerber eine Platzziffer zugeteilt. Bei gleicher endgültiger Durchschnittsnote entscheidet über die Reihenfolge das Los. Die Verlosung geschieht durch den Schulleiter in Anwesenheit eines Lehrers.
(7) Die Gesamtzahl der Bewerber wird in der Reihenfolge der Platzziffern gemäß Abs. 6 in drei gleich große Gruppen geteilt. Lassen sich keine drei gleich großen Gruppen bilden, wird der Überhang der ersten Gruppe zugeschlagen. Die Bewerber der ersten und zweiten Gruppe, die bei der Verlosung in ihrer Gruppe keinen Ausbildungsplatz gezogen haben, nehmen an den jeweils weiteren Verlosungen nochmals teil. Aus den Bewerbern in der Gruppe mit den besten Platzziffern werden zwölf Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbern der Gruppe mit den zweitbesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerber werden 24 Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbern der Gruppe mit den schlechtesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten und zweiten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerber werden 36 Ausbildungsplätze und zunächst 150 Ersatzplätze ausgelost. Im Bedarfsfall werden weitere Ersatzplätze ausgelost.
(8) Die Verlosung nach Abs. 7 geschieht durch den Schulleiter in Anwesenheit eines Lehrers der Schule und eines Beamten, der die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt hat.