(1) In die Fachakademie für Hauswirtschaft werden pro Schuljahr 72 Bewerber neu aufgenommen.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird unter den gemäß Nr. 6.1.1 ff. EBASch-OFAKH aufnahmeberechtigten Bewerbern ein leistungsgesteuertes Losverfahren gemäß § 3 durchgeführt. Die Bewerber werden in der Reihenfolge der gezogenen Lose aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden 72 Plätze besetzt sind.
(3) Tritt einer der 72 ausgelosten Bewerber zurück oder tritt er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz. Der frei gewordene Platz wird dem Bewerber angeboten, der in der Reihenfolge der gezogenen Ersatzlose an nächster Stelle steht. Eine Aufnahme in den laufenden Ausbildungsabschnitt nach dem 15. Oktober ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
(4) Die Erziehungsberechtigten der abgewiesenen Bewerber, bei Volljährigkeit die Bewerber selbst, erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, aus dem hervorgeht, dass zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Aufnahme aber aufgrund des Ausleseverfahrens nicht möglich ist. Der Bescheid ist mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.