(1) Die Fachakademie für Hauswirtschaft im Städtischen Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft ist eine Fachakademie im Sinne der Art. 1 Abs. 8 und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen (GbSch) vom 15.06.1972 (GVBl. S. 189).
(2) Für die Fachakademie für Hauswirtschaft gelten die Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 02.10.1973 (GVBl. S. 535, ber. 1974 S. 426) sowie die Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung (ASchO) für die Fachakademien der Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft (EBA-SchOFakH) vom 10.10.1975 (KMBl. I S. 1971) in der jeweils letzten Fassung.
(3) Ergänzend zu § 6 ASchO und den hierzu erlassenen Ergänzenden Bestimmungen gelten für die Aufnahme in die Fachakademie für Hauswirtschaft die §§ 2 mit 4 dieser Satzung.