(1) Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Studierenden nur verteilt werden, wenn sie für den Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. Über die Verteilung entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(2) Plakate, die sich an die Studierenden wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt der Direktor/die Direktorin.