(1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in der Fachakademie nur nach Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse zu erkennen ist und sich die Belastung der Fachakademie in zumutbarem Rahmen hält. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, dass
- 1. aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Studierende oder Lehrer/Lehrerinnen gezogen werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,
- 2. die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, dass der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.
Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Studierende und Lehrer/Lehrerinnen zur Mitwirkung an der Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.