(1) Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Fachakademie gehörender Personen in der Fachakademie bedürfen der Genehmigung des Direktors/der Direktorin. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche Bedeutung zukommt. Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nicht verbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Fachakademie durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.
(2) Informationsbesuche nicht zur Fachakademie gehörender Personen im Unterricht sind nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Direktor/die Direktorin.