Bleibt ein Studierender/eine Studierende länger als drei Wochen ohne ausreichende Entschuldigung der Ausbildung fern, so kann die Fachakademie gemäß Art. 55 Abs. 2 BayEUG nach erfolgloser Erkundigung und vorheriger schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist das Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. Im Übrigen gilt für das Ausscheiden aus der Fachakademie Art. 55 Abs. 1 BayEUG.
Abschnitt IX