(1) Die Untersuchung ist vom Direktor/von der Direktorin oder einem von ihm/ihr beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz zu führen. Dem Studierenden/der Studierenden ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2) Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Betroffenen/der Betroffenen, wenn dieser/diese minderjährig ist, seinen/ihren Erziehungsberechtigten, gegen Nachweis mitgeteilt. Der Betroffene/die Betroffene bzw. seine/ihre Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und ihrer Rechte nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG hinzuweisen. Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen/der Betroffenen bzw. seiner/ihrer Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt.