(1) Bei Pflichtverletzungen können gegenüber Studierenden Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 mit 88a BayEUG getroffen werden.
(2) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. Der Entlassung soll deren Androhung vorausgehen.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BayEUG sind gegenüber einem Studierenden/einer Studierenden jeweils nur einmal im Studienjahr zulässig. Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluss des Studierenden/der Studierenden vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat.
(4) Beim Ausschluss vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen.
(5) Ordnungsmaßnahmen werden dem Betroffenen/der Betroffenen, wenn dieser/diese minderjährig ist, seinen Erziehungsberechtigten/ihren Erziehungsberechtigten, schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.
(6) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Fachakademie aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.
(7) Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.