(1) Ist ein Studierender/eine Studierende mit der Entscheidung eines Lehrers/einer Lehrerin nicht einverstanden, kann er/sie sich beim Direktor/bei der Direktorin beschweren.
(2) Das Recht, gegen Entscheidungen der Fachakademie nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Rechtsmittel einzulegen, bleibt unberührt.