(1) Über jede Sitzung der Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschrift muss enthalten Datum, Beginn und Ende der Sitzung, Namen der Anwesenden, die behandelten Tagesordnungspunkte und das Abstimmungsergebnis. Bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere bei Beratungen über Ordnungsmaßnahmen und bei Untersagungen des weiteren Schulbesuchs, muss die Niederschrift ferner die für die Entscheidung maßgebenden Gründe enthalten.
(2) Die Niederschrift ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Lehrerkonferenz zu genehmigen. Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind schriftlich einzubringen und zu vermerken.