(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. Jeder/Jede anwesende stimmberechtigte Lehrer/Lehrerin ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ein stimmberechtigter Lehrer/Eine stimmberechtigte Lehrerin darf sich der Stimme nicht enthalten. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors/der Direktorin den Ausschlag.
(2) Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seiner Ehegattin/seinem Ehegatten, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des/der Betroffenen.
(3) Beschlüsse der Lehrerkonferenz sind nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der hauptberuflichen Lehrer/Lehrerinnen getragen werden.