(1) Der Direktor/Die Direktorin setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.
(2) Bis zu Beginn der Sitzung kann jedes Mitglied schriftlich die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(3) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller hauptberuflich beschäftigten Lehrer/Lehrerinnen anwesend sein. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(4) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.