(1) Die Mitglieder des Lehrerkollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen (Regel-)Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte nur, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. Der Direktor/Die Direktorin kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einer Sitzung befreien.
(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass Dritte zur Beratung zugezogen werden und dass zu Tagesordnungspunkten, die die Studierenden allgemein betreffen, der Sprecher/die Sprecherin des Studierendenausschusses anwesend ist und Gelegenheit zur Äußerung erhält.