(1) Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Studienjahr, vom Direktor/von der Direktorin einberufen.
(2) Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele dies unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Der Direktor/Die Direktorin hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens drei Unterrichtstage vor Beginn durch Aushang bekannt zu geben. In dringenden Fällen ist er/sie nicht an diese Frist gebunden.