Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
- a) Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Fachakademie,
- b) Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Fachakademie mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Fachakademie und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
- c) Veranstaltungen, die die gesamte Fachakademie betreffen.