(1) Die Abschlussprüfung wird von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen; sie besteht aus zwei Teilen (Praktische und Theoretische Prüfung):
- 1. Die Praktische Prüfung besteht
- a) für Studierende der Fachrichtung SCHAUSPIEL aus der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer Darstellungen.
Diese umfassen Mitwirkung als Darsteller/Darstellerin in der Jahrgangsinszenierung seines/ihres Studienjahrgangs (künstlerische Prüfung) und im Vorsprechen mehrerer Rollenausschnitte (Repertoireprüfung).
- b) für Studierende der Fachrichtung REGIE aus der selbständigen Erarbeitung (Regie) einer Abschlussinszenierung.
- 2. Der Theoretische Teil besteht in einer schriftlichen Prüfung aus dem Bereich der Theorie-Unterrichte. Die schriftliche Prüfung wird in Form einer Klausur oder Hausarbeit abgenommen.
Ob die schriftliche Prüfung als Klausur oder Hausarbeit erfolgt, entscheidet die Schulleitung. Diese Entscheidung ggf. differenziert nach Fachrichtung SCHAUSPIEL oder REGIE, gilt für alle Prüflinge eines Prüfungsjahrs einheitlich.
Für den Theoretischen Teil der Abschlussprüfung wird dem/der Studierenden eine Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfung ist hierbei spätestens sechs Wochen vor Ende des vierten Studienjahrs abzuhalten.
(2) Aufgrund dieser Arbeiten und der Gesamtleistung des/der Studierenden im letzten Studienjahr entscheidet die Prüfungskommission über die Zuerkennung der Bühnenreife. Die Bühnenreife wird zuerkannt, wenn der/die Studierende in der Lage ist, selbständig Rollen zu erarbeiten und in einer dem Stoff angemessenen Form darzustellen (Schauspiel) bzw. ein Stück selbständig zu inszenieren (Regie).