(1) Während des Studienjahres werden laufend Leistungsnachweise verlangt, die durch das Mitwirken an Aufführungen, szenischen Darstellungen, Sprech- und Stimmübungen und Klausuren erbracht werden. Die Leistungsnachweise werden mit den Studierenden kritisch besprochen und unter technischen und künstlerischen Gesichtspunkten bewertet. Noten werden nicht erteilt.
(2) Am Ende des zweiten Studienjahres findet eine Zwischenprüfung statt, die von der Prüfungskommission abgenommen wird. Die Zwischenprüfung besteht für Studierende der Fachrichtung SCHAUSPIEL in der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer Darstellungen. Studierende der Fachrichtung REGIE haben bei der Zwischenprüfung einen Nachweis ihrer handwerklichen und individuellen Entwicklung zu geben. Aufgrund der Zwischenprüfung wird entschieden, ob das Vorrücken in das dritte Studienjahr versagt werden muss, weil der/die Studierende im Rahmen der Gesamtbeurteilung das Jahrgangsziel nicht erreicht hat. Wird das Vorrücken versagt, erhält der/die Studierende hierüber eine schriftliche Mitteilung. Zeugnisse gemäß Art. 52 Abs. 3 BayEUG werden nicht erteilt.
(3) Am Ende des ersten und dritten Studienjahres entscheidet die Lehrerkonferenz über das Vorrücken des/der Studierenden in die jeweils nächste Jahrgangsstufe. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist, ob der/die Studierende im Rahmen einer Gesamtbeurteilung seiner/ihrer Leistungen des zurückliegenden Studienjahres das Jahrgangsziel erreicht hat.
(4) Bei außergewöhnlicher Begabung kann einem/einer Studierenden durch Beschluss der Prüfungskommission ausnahmsweise das Vorrücken in die übernächste Jahrgangsstufe erlaubt werden.
(5) Ein/Eine Studierender/Studierende, der/die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat und die entsprechende Jahrgangsstufe wiederholen muss, kann bei besonderer Bewährung auf Antrag eines Lehrers mit Zustimmung der Lehrerkonferenz in seinen ursprünglichen Jahrgang wieder eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass sich der/die Studierende einer Nachprüfung (Übertrittsprüfung) unterzieht, die sich auf praktische und theoretische Kenntnisse erstreckt. Die Nachprüfung wird im ersten Halbjahr des darauffolgenden Studienjahres von der Prüfungskommission abgenommen.