(1) Der/Die Studierende ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht, am Praktikum und an sonstigen Veranstaltungen der Fachakademie teilzunehmen, soweit deren Besuch nicht als freiwillig erklärt ist.
(2) Ist der/die Studierende aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert, so ist die Fachakademie unverzüglich und unter Angabe des Grundes zu verständigen. Bei Erkrankung ist der Fachakademie eine Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als drei Unterrichtstage, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch verlangen, wenn die Erkrankung drei Unterrichtstage nicht überschreitet. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) Der Direktor/Die Direktorin kann auf Antrag in Ausnahmefällen Befreiung von der Teilnahme am Unterricht und an Veranstaltungen der Fachakademie erteilen.
(4) Beurlaubungen werden nach Anhörung des/der betroffenen Lehrers/Lehrerin vom Direktor/von der Direktorin gewährt. Wenn sich die Studierenden im Praktikum bei den Münchner Kammerspielen, beim Theater der Jugend oder einer anderen Bühne befinden, bedürfen sie auch der Genehmigung der Leitung des Theaters.
(5) Über die Abwicklung des Praktikums kann die Fachakademie gemeinsam mit dem Theater, an dem das Praktikum abgeleistet werden soll, mit dem Studierenden/der Studierenden eine vertragliche Regelung treffen.
Abschnitt V