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Zitierfest

MucFachakademieSDarstellendeKunstStudien · Studien- und Prüfungssatzung der Landeshauptstadt München für die Otto-Falckenberg-Schule (Fachakademie der Ausbildungsrichtung Darstellende Kunst)

§ 16 MucFachakademieSDarstellendeKunstStudien – Bewertung von Prüfungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.12.2008.

Die Gesamtleistung einer Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Noten werden nicht erteilt. Über die Bewertung entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung. Eine Prüfung ist bestanden, wenn durch die Gesamtleistung nachgewiesen ist, dass das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes in technischer und künstlerischer Hinsicht erreicht ist. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Wird eine Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, ist die Entscheidung zu begründen.

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„Was regelt § 16 MucFachakademieSDarstellendeKunstStudien? Zitiere den Wortlaut.“

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