(1) Das Studienjahr entspricht dem Schuljahr. Der Unterricht ist ganztägig. Eine Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten.
(2) Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. Der Stundenplan wird wöchentlich vom Direktor/von der Direktorin so festgesetzt, dass der Unterricht in den Pflichtfächern nicht mehr als 30 Wochenstunden beträgt.
(3) Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Studienjahr nachzuholen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.