(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereitstellung von Abstellflächen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS) vom 06.08.2012 (MüABl. S. 281) außer Kraft.
(3) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 30.09.2020 die erforderlichen Unterlagen bei der Landeshauptstadt München eingereicht hat, ist die bis zum 30.09.2020 geltende Fassung der Satzung anzuwenden, wenn der Bauherr nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Satzung in der ab 01.10.2020 geltenden Fassung Anwendung finden soll.