(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über geeignete Aufzüge, über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Mindestens 3 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Fahrradabstellplätze, sollen barrierefrei erreichbar sein.
(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.
(3) Fahrradabstellplätze für die Nutzung Wohnen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen und im Freien sollen Systeme verwendet werden, an die der Rahmen angeschlossen werden kann.