(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 m² aufweisen. Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn eine benutzergerechte Handhabung der Ordnungssysteme nachgewiesen wird.
(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.