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Zitierfest

MucEWS · Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucEWS – Anschlusskanal (Grundstücksanschluss)

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

(1) Der Anschlusskanal ist Teil der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Anschlusskanal wird von der*dem Grundstückseigentümer*in hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt (sog. Anliegerregie).

(2) Die MSE bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung des Anschlusskanals. Sie bestimmt auch, wo an den städtischen Kanal anzuschließen ist. Jedes Grundstück soll gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken angeschlossen werden. Vorhandene Einlassstücke sollen verwendet werden.

(3) Erforderliche Maßnahmen am städtischen Kanal zur Herstellung einer Verbindung zwischen Anschlusskanal und städtischem Kanal sowie zu deren Verschluss werden von der MSE durchgeführt.

(4) Werden aufgrund von städtischen Baumaßnahmen Änderungen an bestehenden Anschlusskanälen erforderlich, kann die Stadt die erforderlichen Änderungen auf eigene Kosten durchführen.

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