(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist von den Grundstückseigentümer*innen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frostfrei verlegt, stets in baulich gutem Zustand und vollkommen betriebsfähig, insbesondere wasserdicht, gasdicht und wurzelfest sein.
(4) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist auf eigenem Grund ein Revisionsschacht zu errichten. Die MSE kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Revisionsschacht ein Messschacht zu errichten ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten die Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
(5) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, ist von der*dem Grundstückseigentümer*in eine Hebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers nicht möglich ist.
(6) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jede*r Grundstückseigentümer*in selbst zu schützen.
(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die MSE kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.