(1) Ist die*der Grundstückseigentümer*in nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die MSE durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Entwässerungsabgabensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.