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Zitierfest

MucEWS · Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 10 MucEWS – Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind bei der MSE folgende Unterlagen einzureichen:

  • 1. Das Technische Formblatt, das vorab bei der MSE unter Vorlage eines Auszugs der Stadtgrundkarte (Maßstab 1:1.000) des Kommunalreferats („GeodatenService“) einzuholen ist,
  • 2. der Genehmigungsantrag,
  • 3. Entwässerungspläne in 3facher Fertigung mit
  • a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
  • b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
  • c) höhenmäßigen Abwicklungen aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Straßen-, Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Erdgeschossfußbodenhöhen, Querschnitte und Gefälle der städtischen Kanäle, Schächte, höchste Grundwasserstände zu ersehen sind,
  • 4. wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, Angaben über die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge.

(2) Die Unterlagen müssen den bei der MSE aufliegenden Mustern und Anforderungen entsprechen. Alle Unterlagen sind von der*dem Grundstückseigentümer*in und der*dem Planfertiger*in zu unterschreiben. Die MSE kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die MSE prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die MSE schriftlich ihre Genehmigung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Genehmigungsvermerk zurück. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die MSE sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen schriftlich verweigert. Die MSE kann die Frist verlängern, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die MSE der*dem Grundstückseigentümer*in unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der MSE. Die Genehmigung gilt für und gegen die*den Rechtsnachfolger*in.

(4) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung nach Abs. 3 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 kann die MSE Ausnahmen zulassen.

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