(1) Die*Der Grundstückseigentümer*in hat der MSE den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens 24 Stunden vorher schriftlich[2] oder über das im Internetauftritt der MSE angebotene Online-Formular anzuzeigen und gleichzeitig das ausführende Unternehmen zu benennen.
(2) Die MSE ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die*Der Grundstückseigentümer*in hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Die*Der Grundstückseigentümer*in hat die Grundstücksentwässerungsanlage nach Durchführung der Arbeiten und vor der Inbetriebnahme sowie vor Verdeckung der Leitungen in Anwesenheit eines Beauftragten der MSE auf satzungsgemäße Errichtung durch ein fachlich geeignetes Unternehmen prüfen zu lassen. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der MSE freizulegen. Dichtheitsprüfungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Wasser oder Luft durchzuführen.
(4) Die Genehmigung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung auf satzungsmäßige Errichtung befreien die*den Grundstückseigentümer*in nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(5) Sofern die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht, insbesondere die Betriebssicherheit gefährdet ist, kann die MSE die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
[2] Ausnahmen nach UN-Behindertenrechtskonvention sind zugelassen.