(1) Unbeschadet von § 11 kann die MSE verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten der Grundstückseigentümerin*des Grundstückseigentümers durch ein fachlich geeignetes Unternehmen in Anwesenheit einer*eines Beauftragten der MSE auf satzungsgemäßen Zustand überprüft wird, wenn
- 1. sich die Grundstücksentwässerungsanlage in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall befindet,
- 2. Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen nicht satzungsgemäßen Zustand (insbesondere Undichtigkeit) der Grundstücksentwässerungsanlage hindeuten,
- 3. Leitungen vor Abwasserbehandlungsanlagen Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser führen, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht.
§ 11 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten.
(2) Für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt.
(3) Die*Der Grundstückseigentümer*in hat Störungen und Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich der MSE anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die MSE den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der MSE vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die MSE befugt, die Grundstücksentwässerungs- und Abwasserbehandlungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Nachweise zu verlangen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Die MSE kann jederzeit verlangen, dass die Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter*innen, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt.