Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird.
MucEWS · Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 13 MucEWS – Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.
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