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Zitierfest

MucEWS · Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucEWS – Anschluss- und Benutzungszwang

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

(1) Die zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Auch unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die Benutzer*innen der Grundstücke sind zur Duldung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die MSE innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die*der Grundstückseigentümer*in und alle Benutzer*innen der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der MSE die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

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