(1) Jede*r Grundstückseigentümer*in ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung ihr*sein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen und das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Die*Der Grundstückseigentümer*in kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, das neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die MSE.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
- 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von derjenigen*demjenigen behandelt wird, bei der*dem es anfällt,
- 2. wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder
- 3. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Unbeschadet des Abs. 3 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die MSE kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.