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Zitierfest

MucEWS · Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucEWS – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  • 1. Abwasser:
  • a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (Schmutzwasser),
  • b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser;

  • 2. Kanal:

städtische Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe;

  • 3. Schmutzwasserkanal:

dient ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser;

  • 4. Mischwasserkanal:

ist zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt;

  • 5. Regenwasserkanal:

dient ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser;

  • 6. Sammelkläranlage:

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer;

  • 7. Anschlusskanal (Grundstücksanschluss):
  • a) bei Freispiegelkanal:

die Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlage von der ersten Rohrverbindung (einschließlich) am städtischen Kanal bis zur ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück (z. B. Revisionsschacht);

  • b) bei Druckentwässerung:

die Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlage vom städtischen Absperrschieber bis zum Abwassersammelschacht;

  • 8. Grundstücksentwässerungsanlage:
  • a) Bei Freispiegelkanal:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, einschließlich des Revisions- und Messschachts sowie des Anschlusskanals. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 8 Abs. 5);

  • b) Bei Druckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwasser dienen, einschließlich des Abwassersammel- und Messschachts sowie des Anschlusskanals;

  • c) Bei Unterdruckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen bis vor den Hausanschlussschacht (Ventilschacht);

  • 9. Revisionsschacht:

Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient;

  • 10. Abwassersammelschacht (Pumpschacht):

Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage;

  • 11. Hausanschlussschacht (Ventilschacht):

ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit;

  • 12. Messschacht (Probenahmeschacht):

Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben;

  • 13. Abwasserbehandlungsanlage:

Einrichtung, die dazu dient, die Belastung des Abwassers mit Schadstoffen durch die Anwendung von biologischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Verfahren vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen;

  • 14. Fachlich geeignetes Unternehmen:

Unternehmen, das geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere

  • a) die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
  • b) die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
  • c) die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  • d) die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
  • e) eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

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