(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum derselben Eigentümerin* bzw. desselben Eigentümers, dass eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer*innen erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer*innen, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer*innen, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher*innen, Mieter*innen, Pächter*innen, Bauherr*innen, Betreiber*innen von Abwasserbehandlungsanlagen und andere Benutzer*innen eines Grundstücks.
Verpflichtet ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner*innen.