(1) Die Münchner Stadtentwässerung (MSE), Eigenbetrieb der Landeshauptstadt München, betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung sowie den Zeitpunkt der Kanalisierung bestimmt die MSE. Sie kann mit anderen Gemeinden Zweckvereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Bereich der Abwasserbeseitigung schließen.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören nicht die Anschlusskanäle (Grundstücksanschlüsse).