Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen (einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
MucErschliessungsbeitragS · Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt München
§ 4 MucErschliessungsbeitragS – Aufwand für Herstellung der Erschließungsanlagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2016.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucErschliessungsbeitragS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 4 MucErschliessungsbeitragS? Zitiere den Wortlaut.“