(1) Der beitragsfähige Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Erschließungsflächen sowie für die Herstellung von Böschungen, Stützmauern und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand für den Grunderwerb umfasst auch den Wert der von der Landeshauptstadt München aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Fall einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (§ 128 Abs. 1 Satz 3 BauGB).