(1) Beitragsfähig ist der anderweitig nicht gedeckte Aufwand für eine Erschließungsanlage, der erforderlich ist, um die Erschließungsanlage in einer der zulässigen Nutzung der erschlossenen Grundstücke entsprechenden Breite und Ausführungsart herzustellen.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
(3) Der beitragsfähige Aufwand für Straßen, Wege und Plätze errechnet sich aus den beitragsfähigen Breiten für Fahrbahn, Gehbahnen und Radwege sowie aus den beitragsfähigen Breiten für Grünanlagen und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (beitragsfähige Gesamtbreite).
- 1. Die beitragsfähigen Breiten für Fahrbahn und Gehbahn betragen:
- a) bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl bis 0,6 für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis zu 3,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis zu 7,0 m Fahrbahn
und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 3,0 m Gehbahn
bis zu 7,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht
anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen;
- b) bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,61 bis 0,9 für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis zu 3,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis zu 9,0 m Fahrbahn
und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 3,0 m Gehbahn
bis zu 8,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht
anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen;
- c) bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,91 bis 1,2 für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis zu 4,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis zu 12,0 m Fahrbahn
und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 4,0 m Gehbahn
bis zu 2,0 m Radweg je Straßenseite
bis zu 9,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen;
- d) bei Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 1,2 sowie für Gewerbe- und Industriegebiete ohne Rücksicht auf Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl für Straßen, Wege und Plätze, die beidseitig anbaubar sind
bis zu 5,0 m Gehbahn je Straßenseite
bis zu 18,0 m Fahrbahn
und für Straßen, Wege und Plätze, die nur einseitig anbaubar sind
bis zu 5,0 m Gehbahn
bis zu 2,0 m Radweg je Straßenseite
bis zu 12,0 m Fahrbahn zusätzlich Randstein auf der nicht anbaubaren Seite
mit bis zu 0,5 m breitem Randstreifen.
- 2. Im Bereich von Kehren (Wendehämmern und Wendekreisen) erhöht sich die beitragsfähige Breite der Fahrbahn bis zum Doppelten der nach Ziffer 1 beitragsfähigen Breite.
- 3. Öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) und Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigte Bereiche und niveaugleich ausgebaute Verkehrsanlagen sind einschließlich ihrer Bestandteile bis zum vollen räumlichen Umfang beitragsfähig.
- 4. Sammelstraßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) sind bis zu einer Breite von 34 m beitragsfähig. Dies gilt auch für Plätze, die als Sammelstraßen anzusehen sind.
- 5. Die beitragsfähige Breite für Grünanlagen und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (Art. 5a Abs. 2 Nr. 4 KAG), sowie für Radwege beträgt:
- a) bei Grünanlagen bis zu insgesamt 8,0 m
- b) bei Parkflächen, soweit sie Bestandteile der in Ziffer 1 Buchstaben a - c genannten Anlagen sind,
bis zu insgesamt 7,0 m,
soweit sie Bestandteile der in Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 4 genannten Verkehrsanlagen sind,
bis zu insgesamt 12,0 m,
- c) bei Radwegen bis zu 2,0 m je Straßenseite zuzüglich je 1,10 m Sicherheitsstreifen, bei Zweirichtungsradwegen bis zu 3,0 m je Straßenseite zuzüglich je 1,10 m Sicherheitsstreifen.
(4) Der Aufwand für Grünanlagen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung erforderlich sind, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche von 25 % der Summe der sich nach § 9 für das erschlossene Gebiet ergebenden Geschossflächen.
(5) Der Aufwand für Parkflächen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung erforderlich sind, ist beitragsfähig bis zu einer Fläche von 10 % der Summe der sich nach § 9 für das erschlossene Gebiet ergebenden Geschossflächen.
(6) Der Aufwand für Böschungen und Stützmauern ist beitragsfähig, wenn und soweit diese für die Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlich sind.
(7) Der Aufwand für den Grunderwerb ist beitragsfähig
- 1. bei Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 3 Ziffern 1 bis 4) einschließlich der Grünanlagen und Parkflächen, soweit sie Bestandteile der Verkehrsanlagen sind (Abs. 3 Ziffer 5), im Fall des Abs. 3 Ziffer 3 bis zum vollen räumlichen Umfang, im Übrigen bis zur Summe der beitragsfähigen Einzelbreiten nach Abs. 3; Abs. 8 findet entsprechende Anwendung;
- 2. bei Grünanlagen und Parkflächen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung erforderlich sind, entsprechend dem in Abs. 4 und 5 festgelegten Umfang.
(8) Der Aufwand für die Freilegung, die Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung ist in dem Umfang beitragsfähig, der sich aus dem Verhältnis von beitragsfähiger Gesamtbreite zur Gesamtstraßenbreite ergibt.
(9) Ergeben sich für die einzelnen Erschließungsanlagen oder für bestimmte Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen innerhalb eines Abrechnungsgebietes (§ 7) verschiedene beitragsfähige Breiten oder verschiedene Ausführungsarten, so ist der Aufwand für die jeweils größere beitragsfähige Breite und die jeweils höherwertige Ausführungsart beitragsfähig.