(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Landeshauptstadt München einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung.
(2) Die Erhebung von Beiträgen für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gegebenenfalls in einer gesondert zu erlassenden Satzung geregelt.