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Zitierfest

MucErschliessungsbeitragS · Erschließungsbeitragssatzung der Landeshauptstadt München

§ 15 MucErschliessungsbeitragS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2016.

(1) Diese Satzung ist auch auf Verkehrsanlagen im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt worden sind.

(2) Eine Erschließungsanlage oder eine ihrer Teileinrichtungen ist endgültig hergestellt, sobald sie erstmals den Merkmalen der endgültigen Herstellung in einer Erschließungsbeitragssatzung während deren Geltungsdauer entspricht oder entsprochen hat.

(3) Bei Teileinrichtungen bzw. Teilstrecken, die am 1. Januar 2013 bereits fertig gestellt waren, wird der Aufwand abweichend von § 4 nach Einheitssätzen ermittelt. Bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes sind diejenigen Einheitssätze zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die Erschließungsanlage galten. Wurden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt, ist der Erschließungsaufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten für die jeweilige Teilanlage galt.

Dies gilt entsprechend für die in Abs. 1 genannten Verkehrsanlagen. Insoweit sind die Einheitssätze für Gehwegbeläge entsprechend anwendbar.

(4) Abweichend von § 4 wird der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen für am 1. Januar 2013 im Bau befindliche Maßnahmen nach den Einheitssätzen ermittelt, die sich aus der Anlage zu der am 31.12.2012 geltenden Erschließungsbeitragssatzung ergeben.

(5) § 3 Abs. 2 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (nach § 66 des Bundesbaugesetzes oder BauGB) oder die Vorwegregelung (nach § 76 des Bundesbaugesetzes oder BauGB) vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ortsüblich bekanntgemacht worden ist (nach § 71 des Bundesbaugesetzes oder BauGB).

(6) Erschließungsbeiträge werden zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 Kommunalabgabengesetz).

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