(1) Eine Ablösung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ist für eine Erschließungsanlage nur insgesamt möglich.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Ablösung besteht nicht.