(1) Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn
- 1. die Frostschutzschicht (frühere Bezeichnung: Unterbau) hergestellt ist,
- 2. die Fahrbahn mit einer bituminösen Decke auf einer geeigneten Tragschicht befestigt ist,
- 3. die Gehbahnen in der Regel mit Kunststeinplatten befestigt sind, nur in Ausnahmefällen eine Decke aus Asphaltbeton möglich ist,
- 4. die Oberfläche öffentlicher, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbarer Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) und Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigter Bereiche und niveaugleich ausgebauter Verkehrsanlagen bituminös auf einer geeigneten Tragschicht befestigt, gepflastert oder mit Platten belegt ist,
- 5. die Radwege mit einer Decke aus Asphaltbeton auf einer geeigneten Tragschicht befestigt sind,
- 6. die Randsteine aus Granitmaterial gesetzt sind,
- 7. die Anlagen zur Entwässerung eingerichtet sind,
- 8. die Beleuchtung entsprechend der EN 13201 angeschlossen und betriebsbereit ist,
- 9. der Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.
(2) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen in ortsüblicher Weise angelegt und gärtnerisch gestaltet sind und der Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.
(3) Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie gepflastert oder bituminös auf einer geeigneten Tragschicht befestigt sind und der Grund, soweit ein Erwerb erforderlich ist, im Eigentum der Landeshauptstadt München steht.