(1) Der Erschließungsaufwand kann gesondert erhoben werden für:
- 1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen;
- 2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
- 3. die Herstellung der Fahrbahn, der Gehbahnen und der Radwege gemeinsam oder einzeln einschließlich der jeweils erforderlichen Randeinfassungen;
- 4. die Herstellung der Grünanlagen;
- 5. die Herstellung der Parkflächen;
- 6. die Einrichtungen für die Entwässerung;
- 7. die Einrichtung für die Beleuchtung.
(2) Die gesonderte Erhebung ist über die in Abs. 1 genannten Möglichkeiten hinaus auch zulässig für Teilbreiten von Straßen, Wegen und Plätzen (Längsspaltung).