(1) Grundstücke, die von mehreren Anlagen im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, sind zu jeder dieser Anlagen mit 2/3 ihrer Fläche und Geschossfläche heranzuziehen.
(2) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 6) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.