(1) Der nach § 8 gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes zu verteilen, und zwar
- 1. bei Straßen, Wegen und Plätzen in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Flächen und zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen;
- 2. bei Grünanlagen und Parkflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in dem Verhältnis, in dem die zulässigen Geschossflächen zueinander stehen.
(2) Die zulässigen Geschossflächen im Sinne des Abs. 1 ergeben sich aus den planungsrechtlichen Festsetzungen. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, so ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus den Grundstücksflächen, vervielfacht mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist nach bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese der Verteilung zugrunde zu legen. Werden die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Geschossflächen im Einzelfall zulässigerweise tatsächlich um mehr als 10 % überschritten, so sind die tatsächlich vorhandenen Geschossflächen der Verteilung zugrunde zu legen.
(3) Ist das Maß der baulichen Nutzung nicht festgesetzt, so ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus dem in der näheren Umgebung durchschnittlich vorhandenen Maß der Nutzung. Ist dabei das zulässige Maß der baulichen Nutzung aus einer Baumasse zu ermitteln, so errechnet sich die zulässige Geschossfläche durch Teilung der Baumasse durch 3,5. Ist nach bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese der Verteilung zugrunde zu legen. Überschreitet die tatsächlich vorhandene Geschossfläche die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Geschossfläche um mehr als 10 %, so ist die tatsächlich vorhandene Geschossfläche der Verteilung zugrunde zu legen.
(4) Liegen in Abrechungsgebieten auch Grundstücke, die nach den planungsrechtlichen Festsetzungen oder - falls solche Festsetzungen nicht bestehen - nach der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung ganz oder überwiegend (baulich) gewerblich oder industriell genutzt werden können, oder werden solche Grundstücke ganz oder überwiegend tatsächlich (baulich) gewerblich oder industriell genutzt, so werden die nach den Abs. 2 bzw. 3 ermittelten Geschossflächen
- - der Gewerbegrundstücke mit 1,5
- - der Industriegrundstücke mit 2,0
vervielfacht. Dies gilt nicht für die Abrechnung der in § 2 Abs. 4 genannten Erschließungsanlagen.
(5) Bei der Abrechnung selbständiger Grünanlagen (§ 2 Abs. 4) werden bei den in Abs. 4 genannten Grundstücken die nach den Abs. 2 bzw. 3 ermittelten Geschossflächen mit 0,5 vervielfacht, wenn sich im jeweiligen Abrechnungsgebiet außer diesen Grundstücken auch Grundstücke befinden, die vorwiegend der Wohnnutzung vorbehalten sind.
(6) Bei Grundstücken, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit ganz oder überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden dürfen, ist als zulässige Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche anzusetzen. Selbständige Garagengrundstücke werden nur mit ihrer Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(7) Der beitragsfähige Aufwand für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 3 Ziffer 4) wird auf die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in dem von der Sammelstraße erschlossenen Baugebiet in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem ihre beitragsfähigen Flächen zueinander stehen. Die Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke erfolgt gemäß Abs. 1 bis 5.