(1) Wer im Bereich des Satzungsgebietes Objekte abweichend von § 1 Abs. 1 nutzen will, bedarf einer Sondervereinbarung mit den MM.
(2) In begründeten Fällen kann die Benutzung nach § 1 Abs. 1 auch durch Sondervereinbarung geregelt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 für die Sondervereinbarung entsprechend.